AGB – Werbegrafik-Designer
KONZEPT + GESTALTUNG Marcel Wüstner
Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.
Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Graphik-Designer" (im
folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern
sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Graphik-Designers
als auch seines Auftraggebers festzulegen und im
Geschäftsverkehrmöglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
2.
Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die
fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des
Graphik-Designs, d.h. in den u.a. im Berufsbild des Graphik-Designers
dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.
3.
Der Graphik-Designer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige,
unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche
Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
4.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen
Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem
Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages
ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-,
Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
5.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Graphik-Designer auch ohne
dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen
Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt
werden.
6. Der Tätigkeit des Graphik-Designers liegt in
der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl
den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende
Entgelt beinhaltet.
Art. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2.
Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen
den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer
Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine
derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über
folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
- General-/Subunternehmerauftrag
- Graphik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
- kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
- Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
3. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung.
Es sind dies vor allem:
- Umfassendes Briefing
- Beistellung detaillierter Unterlagen
- Geschäftsbedingungen etc.
Art. 2 Ausführungs- und Lieferfristen
1.
Bei Übernahme eines Graphik-Design-Auftrages sind in Abhängigkeit vom
Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der
auszuführenden Graphik-Design-Arbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.
2. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
3.
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme
des Auftrages durch den Graphik-Designer, wenn alle notwendigen
Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt
wurden.
Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich
einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des
Graphik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden
als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den
vereinbarten Auftrag begrenzt.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
1.
Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen
(Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu
erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der
Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der
jeweiligen Vereinbarung.
Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
2.
Alle Leistungen des Werbegraphik-Designers erfolgen gegen Entgelt,
lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit-
und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Graphik-Designer ist es nicht
gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen.
Die
Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu
erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu
erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur
Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die
Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im
Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den
Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein
Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
Vergibt
ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach
erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich
reduzierten Auftrag an den Graphik-Designer oder einen
Präsentationsmitbewerber, steht dem Graphik-Designer das volle
Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
Das
Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die
Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich
geschützt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
1. Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die
Leistungen des Graphik- Designers nur für den jeweils vereinbarten
Auftragszweck Verwendung finden.
3. Die dem Kunden
eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Graphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder
unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender
Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
4.
Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten
Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der
vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
5. Urheberrechtlich
geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der
Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden.
Nachahmungen,
welcher Art auch immer, sind unzulässig.
6.
Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach
erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt
nach Absprache (insbesondere über die Dauer).
7. Werden
urheberrechtliche Leistungen des Graphik-Designers über die vereinbarte
Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Graphik-Designer hiefür ein weiteres angemessenes
Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines
Druckwerkes.
8. Bei urheberrechtlich geschützten
Leistungen des Graphik-Designers, deren Nutzungsumfang bei
Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im
geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind,
besteht das
Honorar aus zwei Teilen: zum Einen als Honorar für die
Ausarbeitung im Original und zum Zweiten als Vergütung für die
unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
9.
Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte
Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklichfestgelegt worden,
so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für
die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
10.
Der Graphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes
einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm
entworfenen und ausgeführten Objekt
in angemessener Größe berechtigt.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
1.
Der Graphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen
Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt
geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene
Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers
zugänglich gemacht.
2. Der Graphik-Designer hat seine
Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze
anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus
alleinigem Verschulden des Graphik-Designers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers
nicht erbracht wird.
2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte,
Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Graphik-Designer
von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferfrist.
3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Graphik-Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der
Werbegraphik-Designer das Recht, neben
den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine an gemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort und -zeit
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist. erbringt Graphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
2.
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Graphik-Designer
grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Graphik-Designer zu verantwortenden
Lieferverzug inkl. Nachfrist ist dieser verpflichtet, für den
nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu
leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
1.
Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner
Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den
Auftraggeber.
2. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den
Honorar-Richtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche
Verbandsempfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden
Faktoren zusammen:
- Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
- Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.)
- Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar)
- Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)
- Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)
- Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
- Fremdleistungen.
3.
Die vom Graphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4. Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder
Leistung Rechnung zu legen.
5. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung
zurückzuhalten.
Art. 9 Honorarhöhe
1.
Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die
Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote
geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und
Marktkommunikation und Design Austria herausgegebenen
Honorar-Richtlinien.
2. Das Gesamthonorar umfasst die
Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und
Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Das
Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den
Werbegraphik-Designer angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das
beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind
entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen
Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 % Zinsen
pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber
mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der
Graphik-Designer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.
Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen
oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung
1.
Der Graphik-Designer ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge
sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines
Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Auftraggeber
seinerseits haftet dafür, dass dem Graphik-Designer die zur Erstellung
der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur
Verfügung gestellt
werden.
3. Schadenersatzanspruch
kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die
Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens
jedoch drei Jahre
nach dem anspruchsbegründenden Ereignis -
eingeschränkt auf die vom Werbegraphik-Designer abgedeckten
Aufgabenbereiche - gerichtlich geltend gemacht werden.
4.
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und
der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den
Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und
Haftungsansprüche gegen den Dritten als
auf den Auftraggeber abgetreten.
5.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln,
sofern diese vom Graphik-Designer zu vertreten sind und ihm umgehend
nach Kenntnis mitgeteilt wurden.
Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Graphik-Designers.
6.
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel
Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des
Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne
Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1.
Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche
gilt nur österreichisches Recht soferne nichts anderes vereinbart wurde.
2. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des
Graphik-Designers zuständig.
Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen nicht.